Jeder Mensch sollte am Ende seines Lebens die Chance bekommen im Kreise seiner nächsten Angehörigen mit Würde Abschied nehmen zu dürfen. Dafür steht ein Team von Ärzten und Pflegefachkräften, die alle eine zusätzliche Ausbildung in „Palliative Care“ erworben haben, rund um die Uhr zur Verfügung.
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung können Menschen seit 2007 in Anspruch nehmen, die unter einer fortschreitenden, weit fortgeschrittenen und nicht heilbaren Erkrankung leiden, die zum Tod führt und für die es keine kurativen Behandlungsoptionen mehr gibt. Es geht dabei um die Begleitung der Erkrankten sowie deren Angehörige und Personen, die dem Patienten nahe stehen. Die SAPV kommt dann in Frage, wenn die allgemeine ambulante Versorgung nicht mehr ausreichend ist. Die SAPV stellt ein interdisziplinäres Netzwerk zur Verfügung, um ein Leben bis zum Tode in der gewohnten häuslichen Umgebung weiterhin zu ermöglichen.
Wir bieten diese überwiegend als additiv unterstützende Teilversorgung an, d.h. das Palliativteam ist eine Ergänzung zu den bestehenden und begleitenden Diensten. Der vertraute Hausarzt bleibt auch bei der Hinzuziehung eines Palliativmediziners immer erster Ansprechpartner der Patienten und ist weiterhin in die Versorgung einbezogen.
Mit Einführung des § 37b im Sozialgesetzbuch (SGB V) im April 2007 können betroffene Patienten, deren Lebenserwartung begrenzt und deren Versorgung besonders aufwendig ist, die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) in Anspruch nehmen.
„(1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. […] Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen [… ]. Versicherte in stationären Hospizen haben einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. […]Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen.
(2) Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Buches haben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. Die Verträge nach § 132 d Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1 durch Vertragspartner der Krankenkassen in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht wird […].
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Leistungen, insbesondere
Nach Inkrafttreten durch den § 132 d SGB V wurden SAPV Verträge vom Kostenträger mit der pleXxon Management gGmbH abgeschlossen. Die pleXxon Management gGmbH schließt wiederum gesonderte Verträge mit allen Leistungserbringern in der Patientenversorgung, in denen auch die Vergütung festgelegt worden sind. Ziel dieser Gesetzgebung ist eine flächendeckende Verbesserung der palliativmedizinischen Versorgung, damit Patienten, die dies wünschen, bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung bleiben können.
„(1) Über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung einschließlich der Vergütung und deren Abrechnung schließen die Krankenkassen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b Verträge mit geeigneten Einrichtungen oder Personen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. In den Verträgen ist ergänzend zu regeln, in welcher Weise die Leistungserbringer auch beratend tätig werden.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, der Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Empfehlungen
Einen individuellen Leistungsanspruch und das Recht auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung hat nach dem Gesundheitsreformgesetz jeder, der bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und schwerkrank ist.
1 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37b.html – 24.03.2012, 13.24 Uhr
2 http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__132d.html – 24.03.2012, 13.27 Uhr